Satzung des Sportverein Rust 1923 e.V.

Satzung als PDF

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK

Der im Jahr 1923 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Rust 1923 e.V.“
Der Sportverein Rust 1923 e.V. mit Sitz in 77977 Rust verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer 400065 eingetragen.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Er ist Mitglied im Badischen Sportbund e.V., Sitz Freiburg i. Br. und er kann weiteren Sportfachverbänden beitreten, sofern dies seinem Vereinszweck dient.
Der Sportverein betreibt folgende Sportarten:
• Fußball
• Tischtennis
• Gymnastik
• Volleyball
Die Aufnahme von weiteren Sportarten ist möglich.
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
Der Verein ist unparteiisch.

§ 2 TÄTIGKEIT

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 MITTELVERWENDUNG

§ 3 Nr. 1

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Nr.2
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 3 Nr. 3
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand nach § 20a mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
§ 3 Nr. 4
Der SV Rust 1923 e.V. ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 3 Nr. 5
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 3 Nr. 6
Für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Anschaffungen u.a. für den Verein bedarf es einer vorherigen Absprache mit dem Vorstand nach § 20 a.
§ 4 BEGÜNSTIGUNGSVERBOT

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Rust oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 7 MITGLIEDSRECHTE

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen die Mitglieder männlichen
und weiblichen Geschlechts bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des
Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von
der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.

§ 8 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als
Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der
Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den
Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 9 EINTRITT IN DEN VEREIN

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld
zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds
begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 10 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, VEREINSWECHSEL

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des
Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.
Aktiven Mitgliedern wird bei Vereinswechsel die Freigabe des Spielerausweises erst
gegeben, wenn sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt und das sich in
seinen Händen befindliche Vereinseigentum dem Verein zurückerstattet ist.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung,
b. wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Anforderung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhaften Handlungen.

§ 11 BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit im Voraus festgelegt. Auch kann die Generalversammlung im Bedarfsfalle
die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.

§ 12 STIMMRECHT JUGENDLICHER

Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht.

§ 13 VEREINSANLAGEN

Den Mitgliedern des Vereins stehen die Anlagen und Geräte zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der
technischen Leitung und deren Unterorganen ist jedoch in jedem Fall Folge zu leisten.

§ 14 EINBERUFUNG ZUR GENERALVERSAMMLUNG

§ 14 Nr. 1
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand gem. § 20 a durch Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rust unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

§ 14 Nr. 2
Die auswärtig wohnenden Mitglieder sind in schriftlicher Form ( E-Mail oder Brief ) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
§ 15 STIMMRECHTE DER MITGLIEDER

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorstand Verwaltung den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist die
Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer/die
Protokollführerin und den Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen.

§ 17 GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung (Generalversammlung) findet jährlich nach Beendigung des
Spieljahres statt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a. Jährliche Entgegennahme der Berichte,
b. jährliche Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
c. jährliche Entlastung des Vorstandes,
d. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der jährlichen
Mitgliedsbeiträge.

e. Es steht jeweils zur Neuwahl an:
Vorstand Verwaltung,
Vorstand Technik / Infrastruktur,
Bereichsleiter Presse / Öffentlichkeitsarbeit
und 1. Kassenprüfer/in.

Im darauffolgenden Jahr:
Vorstand Finanzen,
Bereichsleiter Sport,
Teilbereichsleiter/in,
und 2. Kassenprüfer.

Jährlich werden die jeweiligen Abteilungsleiter/innen und der/die Bereichsleiter/in Jugend benannt.

Als Vorstandsmitglied kann nicht gewählt werden, wer bereits der Vorstandschaft des
Freundeskreises Sportverein Rust e.V. angehört.

§ 18 AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn
wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 19 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 20 VORSTAND

Der Vereinsvorstand besteht aus:
Dem engeren Vorstand, nämlich

dem Vorstand Verwaltung,
dem Vorstand Finanzen,
dem Vorstand Technik / Infrastruktur,
dem Bereichsleiter Sport
dem Bereichsleiter Presse / Öffentlichkeitsarbeit
und dem Bereichsleiter Jugend.
Dem erweiterten Vorstand,
nämlich dem engeren Vorstand nach § 20 a.,

acht Teilbereichsleitern

und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen.

c. zur Beratung eingeladene Personen.

§ 21 GESETZLICHE VERTRETUNG

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den Vorstand Verwaltung,
den Vorstand Finanzen,
den Vorstand Technik / Infrastruktur.
Der Vorstand Verwaltung, der Vorstand Finanzen und der Vorstand Technik / Infrastruktur ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder vertritt den Verein allein.

§ 22 LEITUNG DES VEREINS

Dem Vereinsvorstand nach § 20 a obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er
zuständig für:
a. Bewilligung der Ausgaben,
b. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der
Mitgliederversammlungen.
c. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
d. alle Entscheidungen, soweit sie das Vereinsinteresse berühren.

§ 23 GELDAUSGABEN

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereines bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes nach § 20 a.
Diese Einwilligung kann in Eilfällen vom Vorstand Verwaltung oder vom Vorstand Technik / Infrastruktur gemeinsam mit dem Vorstand Finanzen bis zu einer Höhe von Euro 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) erteilt werden.
Die Einwilligung bedarf der nachträglichen Zustimmung des Vorstandes nach § 20 a.

§ 24 VERSAMMLUNGSLEITUNG

Der Vorstand Verwaltung beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Mitglieder des engeren Vorstandes es beantragen.
Der Vorstand Verwaltung hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen.
Er/sie ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder des Vereines zu ermächtigen diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 25 KASSENFÜHRUNG

Der Vorstand Finanzen trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Vorstand Verwaltung.
Der Vorstand Finanzen hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 26 AUFGABENVERTEILUNG

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus
ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 27 AUSSCHÜSSE

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden Spiel- und Sportbetrieb
Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung durch den Vorstand nach §
20 a zu bestimmen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig,
unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes nach § 20 a.

§ 28 JUGEND DES VEREINS

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 29 STRAFEN, SANKTIONEN, AUSSCHLUSS

Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende
Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a. Verweis,
b. Geldstrafe – die Höhe obliegt der Vorstandschaft nach § 20 a,
c. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
d. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzens der Sportanlagen, sowie
e. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist jeweils mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 30 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ursprüngliche Fassung vom 9. Februar 1974.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07.07.2017 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.